Ausstand | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 reichte Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just als Vertreter von A._____, B._____ und C._____ und D._____ beim Bezirksgericht Landquart ein Gesuch um Erteilung von Rechtsschutz in klaren Fäl- len (Besitzesstörung) gegen X._____ und Y._____ ein. X._____ und Y._____ sol- len unter anderem verpflichtet werden, innert zehn Tagen die Feldsteine und die im Boden befestigten Stahlstangen, welche im Bereich der rechtskräftig festge- setzten Servitutsfläche zu Gunsten der Parzellen _____, _____ und _____, Grundbuch O.1_____, platziert wurden, zu entfernen. B. Die in dieser Sache vorsitzende Bezirksgerichtsvizepräsidentin lic. iur. E._____ bestätigte mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 den Eingang des Ge- suches. C. Mit Eingabe vom 22. Januar 2016 stellte X._____ gegen die Vizepräsidentin lic. iur. E._____ ein Ausstandsbegehren, welches Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner am 4. Februar 2016 vom Bezirksgericht Landquart zur Verbesserung zu- gestellt wurde. Am 7. März 2016 reichte Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner das verbesserte Ausstandsbegehren mit Begründung ein. Die vom Ausstandsgesuch betroffene Vizepräsidentin sei nachweislich bereits in früheren Verfahren zwischen den nämlichen Prozessparteien in derselben Sache tätig gewesen. So habe sie den Vorsitz in verschiedenen Verfahren betreffend Feststellung und Verlegung der strittigen Dienstbarkeit geführt. Sie sei somit gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO be- reits in der gleichen Sache tätig gewesen und als vorbefasst im Sinne der genann- ten Gesetzesbestimmung zu betrachten. D. Die Bezirksgerichtsvizepräsidentin lic. iur. E._____ beantragte in ihrer Stel- lungnahme vom 16. März 2016 sinngemäss die Abweisung des Ausstandsge- suchs. Sie habe in früheren Verfahren betreffend Feststellung und Verlegung der seit Jahren strittigen Dienstbarkeit den Vorsitz im Kollegialgericht gehabt. Das Ver- fahren beim Bezirksgericht Landquart sei mit der Klageschrift von Y._____ einge- leitet und mit Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 5. Februar 2003 abge- schlossen worden. Es seien bereits damals Ausstandsbegehren von X._____ ge- gen sie gestellt worden, welche vom Bezirksgerichtskollegium in einem Beiurteil abgewiesen worden seien. X._____ habe aufgrund der Klageabweisung im Urteil vom 5. Februar 2003 seinen Unmut über den Verlauf und den Ausgang des Ver- fahrens mit dem Verteilen von Flugblättern und Internetauftritten bekundet, in de- nen er sie in ihren Persönlichkeitsrechten wiederholt und massiv verletzt habe.
Seite 3 — 10 Seit dem Jahr 2003 hätten viele verschiedene Verfahren in Sachen X._____ statt- gefunden, in welchen sie jedoch nach Abschluss des Verfahrens im Februar 2003 weder Einsitz im Kollegialgericht gehabt noch als Einzelrichterin geamtet habe. Der bis zum Jahr 2012 amtierende Gerichtspräsident habe dem Vorwurf des An- scheins der Befangenheit eines Richters keinen Vorschub leisten wollen und die manifestierte Feindschaft von X._____ ihr gegenüber bei der Wahl der Zusam- mensetzung des Gerichts berücksichtigt. Eine tatsächliche subjektive Befangen- heit in Sachen X._____, die eine Mitteilung des Ausstands ihrerseits ohne ent- sprechendes Gesuch erforderlich gemacht hätte, liege im jetzigen Verfahren be- treffend Rechtsschutz in klaren Fällen ihres Erachtens nicht vor. Die Beurteilung, ob bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Be- fangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, obliege dem Kollegialgericht. E. Mit Entscheid vom 12. April 2016, mitgeteilt am 12. Mai 2016, erkannte das Bezirksgericht Landquart wie folgt: "1. Das Gesuch um Ausstand der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Landquart im Verfahren der Gesuchsteller A._____, B._____ und C._____ und D._____ gegen X._____ und Y._____ betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Besitzesstörung) wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'000.00 gehen zulasten von X._____. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung)." Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vizepräsidentin im Jahr 2001 als ne- benamtliche Richterin einen Fall als Vorsitzende zu beurteilen gehabt habe, in dem X._____ ebenfalls Partei gewesen sei. Dies sei in einem zivilrechtlichen Ver- fahren betreffend Feststellung und Verlegung einer Dienstbarkeit vor Bezirksge- richt Landquart gewesen. Seit dieses Urteil rechtskräftig geworden sei, habe die Vizepräsidentin mit dem Verfahren nichts mehr zu tun gehabt. Das aktuelle Ver- fahren, im Rahmen dessen das vorliegende Ausstandsgesuch zu beurteilen sei, sei instanziert worden, weil A._____, B._____ und C._____ und D._____ geltend machen, X._____ habe sein Auto auf eine Weise abgestellt, dass es teilweise in die Dienstbarkeitsfläche hineinrage. Aktuell gehe es somit um eine Verletzung dieser damals festgelegten Dienstbarkeit. Dabei handle es sich nicht um dieselbe Sache wie damals. Es lägen somit objektiv keine Gründe vor, welche die Befan- genheit der Bezirksgerichtsvizepräsidentin begründen würden.
Seite 4 — 10 F. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 12. April 2016 liess X._____ am 23. Mai 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubün- den mit den folgenden Rechtsbegehren erheben: "1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom
12. April 2016 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die vorsit- zende Gerichtsvizepräsidentin, Frau lic. iur. E._____, wegen Vorbe- fassung und anderen Gründen in den Ausstand zu treten (recte: zu tre- ten habe). 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse." Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Gerichtsvizepräsiden- tin nachweislich bereits in früheren Verfahren zwischen den nämlichen Prozess- parteien in derselben Sache betreffend die strittige Dienstbarkeitsfläche tätig ge- wesen sei. Beim Inhalt des Besitzesschutzverfahrens betreffend Erteilung von Rechtsschutz in klaren Fällen gehe es wiederum um dieselbe Dienstbarkeit, wel- che bereits in den früheren, von Frau Bezirksrichterin lic. iur. E._____ präsidierten Fällen, Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Sie sei somit als vorbefasst im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO zu betrachten. Des Weiteren sei lic. iur. E._____ aufgrund ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2016 darauf zu behaften, dass sie sich durch die Flugblätter und Internetauftritte von X._____ massiv und wiederholt in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt gesehen habe. X._____ mache daher auch den Ausstandsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO geltend. Der Hinweis in der Vernehmlassung bilde wohl einen konkreten Anhaltspunkt für ein Ressentiment gegenüber X._____. G. Sowohl das Bezirksgericht Landquart als auch der Vertreter von A._____, B._____ und C._____ und D._____ reichten keine Beschwerdeantwort ein. H. Auf die weitere Begründung der Anträge und die Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägun- gen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide betreffend Ausstand kann nach Art. 50 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist
Seite 5 — 10 beizulegen (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgeset- zes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Der Ent- scheid vom 12. April 2016 wurde X._____ am 12. Mai 2016 mitgeteilt. Die Be- schwerde vom 23. Mai 2016 (vgl. act. A.1) erfolgte somit fristgerecht. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss ge- gen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „of- fensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit „willkürlich“ im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, N. 3 ff. zu Art. 320 [zit. Kommentar zur ZPO] und Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N. 1 f. zu Art. 320). 3. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet, indem sie trotz Vorliegen der Ausstandsgründe gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b und lit. f ZPO das Ausstandsbegehren abgewiesen habe. 4. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommen- heit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Ge- gebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Be- urteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in ob- jektiver Weise begründet erscheinen. Die nicht eindeutig zu ermittelnden
Seite 6 — 10 Ausstandsgründe im Rahmen der persönlichen Verhältnisse oder der Vorbefas- sung sind heikel zu beurteilen. Diese sind im Grunde gar nicht beweisbar. Es braucht daher für die Ablehnung eines Richters nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist. Der Ausstand ist immer schon dann begrün- det, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den An- schein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich be- fangen ist (vgl. BGE 137 I 227 E. 2.1; BGE 134 I 238 E. 2.1 je mit Hinweisen auf weitere Bundesgerichtsentscheide). Allerdings ist im Interesse einer beförderli- chen Rechtspflege im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren gegen Justizbe- amte eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Gerade in komplexen Fällen kann die Gutheissung eines Ausstandsbegehrens zu einer nicht tolerierbaren Ver- längerung des Verfahrens führen, was dem Beschleunigungsgebot zuwider läuft. Hinzu kommt, dass Ausstandsbegehren nicht selten dann gestellt werden, wenn eine Partei erkennt, dass eine Gerichtsperson ihre rechtliche oder tatsächliche Auffassung zur Sache nicht teilt. Angesichts der Bedeutung des Anspruchs auf ein unparteiisches und unabhängiges Gericht ist allerdings eine allzu restriktive Aus- legung der entsprechenden Garantien auch nicht zu vertreten (vgl. Peter Diggel- mann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N. 7 zu Art. 49; BGE 127 I 196 E. 2d). a) Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO. Gemäss dieser Bestimmung hat eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständi- ger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war. Die Aufzählung ist dabei nicht abschliessend. In allen Varianten verlangt Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO jedoch, dass funktionale Mitwirkung mit Einflussmöglich- keit auf das konkrete Verfahren durch Verfahrensbeteiligung mit Antrags- oder (Mit-)Entscheidungsbefugnis im Instruktions- oder Entscheidverfahren vorgelegen hat (vgl. Stephan Wullschleger, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 18 zu Art. 47 mit weiteren Hinweisen). Zu Diskussionen kann die "gleiche Sache" Anlass geben. Voraussetzung für eine gleiche Sache ist aber immer, dass die Beteiligung sich nicht nur auf den gleichen Sachverhaltszusammenhang, sondern auf die im jewei- ligen Verfahren konkret zu entscheidende Sache bezieht. Ein neues Verfahren in einer Kette von Auseinandersetzungen betrifft nicht im Sinne des Ausstandsrechts die "gleiche Sache". So ist beispielsweise die Abänderung des Unterhaltsbeitrages nicht das Gleiche wie der seinerzeitige Unterhaltsprozess, die Anordnung der
Seite 7 — 10 Vollstreckung eines Ausweisungsurteils nicht das Gleiche wie das Verfahren be- treffend Anfechtung der Kündigung (vgl. Stephan Wullschleger, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 17 zu Art. 47 und Peter Diggelmann, a.a.O., N. 14 zu Art. 47). Für das Bundesgericht bestimmt dazu Art. 34 Abs. 2 BGG ausdrücklich, dass die Mit- wirkung an einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Bezirksgerichtsvizepräsidentin bereits in früheren Verfahren zwischen den nämlichen Prozessparteien in derselben Sa- che betreffend die strittige Dienstbarkeitsfläche tätig gewesen sei. Da es im heuti- gen vorinstanzlichen Besitzesschutzverfahren um ein und dieselbe Streitsache gehe, sei lic. iur. E._____ als vorbefasst im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO zu betrachten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist vorliegend ganz klar nicht die gleiche Sache zu beurteilen wie damals vor 13 Jahren. Im damaligen Verfahren, in welchem lic. iur. E._____ den Vorsitz führte, ging es um die Feststel- lung und Verlegung einer Dienstbarkeit (vgl. Akten der Vorinstanz, act. V./12-15). Die in diesem Zusammenhang von Y._____ und X._____ im Jahr 2000 erhobene Klage wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 5. Februar 2003 vollum- fänglich abgewiesen (vgl. Akten der Vorinstanz, act. V./15). Im heutigen vorin- stanzlichen Verfahren, in welchem sich wiederum die gleichen Parteien wie da- mals gegenüberstehen, geht es um ein Verfahren betreffend Rechtsschutz in kla- ren Fällen. Zu beurteilen ist eine Besitzesstörung in Form einer Behinderung der Ausübung der Dienstbarkeit. Die ungestörte Ausübung einer Dienstbarkeit ist nicht das Gleiche wie die Festlegung der Dienstbarkeit, auch wenn es um dieselbe Dienstbarkeit geht. Da es sich daher offenkundig nicht um die gleiche Sache wie damals handelt, hat die Vorinstanz den Ausstandsgrund von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO zu Recht verneint. b) Des Weiteren stützt sich der Beschwerdeführer auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. Danach hat eine Gerichtsperson aus anderen als den in lit. a bis e aufgeführten Gründen in den Ausstand zu treten, insbesondere wenn sie wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung befangen sein könnte. Die- se Bestimmung stellt eine Auffangklausel dar, die alle Konstellationen umfasst, die wie Freundschaft oder Feindschaft den objektiven Anschein fehlender Neutralität einer Gerichtsperson begründen. Bezüglich einer Feindschaft ist in jedem Fall notwendig, dass die Gerichtsperson selber gegenüber einer Partei oder ihrer Ver- tretung feindschaftliche Gefühle zum Ausdruck bringt. Es genügt nicht, dass eine Partei oder ihre Vertretung der Gerichtsperson solche entgegenbringt (vgl. dazu auch Stephan Wullschleger, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 32 zu Art. 47).
Seite 8 — 10 Eine Feindschaft ist zu bejahen, wenn zu einer Partei ein besonderes Zerwürfnis oder ausgeprägte Spannungen bestehen. Wertende Äusserungen gegenüber ei- ner Partei genügen allerdings nicht, wenn sie nicht das Mass der üblichen Sympa- thie oder Antipathie überschreiten. Persönliche Konflikte müssen schwer sein und dürfen nicht zu weit zurück liegen, damit sie den Anschein der Befangenheit be- gründen. Die erforderliche Schwere ist vor allem dann zu bejahen, wenn sich ein Konflikt nicht nur im privaten Bereich abgespielt, sondern ein Straf- oder Persön- lichkeitsverletzungsverfahren ausgelöst hat oder auf medialer Ebene öffentlich geworden ist (vgl. Marc Weber, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 36 zu Art. 47). Insoweit der Beschwerdeführer einen Ausstandsgrund gegen lic. iur. E._____ aus dem Verfahren betreffend Feststellung und Verlegung einer Dienstbarkeit aus dem Jahr 2001 beziehungsweise 2003 geltend machen will (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III./9, Ziff. 11), ist festzuhalten, dass dieses Verfahren bereits mehr als 13 Jah- re zurückliegt und schon deshalb kein Ausstandsgrund mehr abgeleitet werden kann. Zu prüfen ist aber, ob die Feststellung von lic. iur. E._____ in ihrer Stellung- nahme vom 16. März 2016 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III./10), dass sie durch Flugblätter und Internetauftritte von X._____ wiederholt und massiv in ihren Per- sönlichkeitsrechten verletzt worden sei und von einer "manifestierten Feindschaft" X._____s gegenüber ihr spricht, einen Ausstandsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO darstellt. Es ist auch dem Kantonsgericht von Graubünden nichts Neues, dass X._____ mit breit gestreuten Pamphleten und im Internet alle Gerichtsperso- nen und Behördenmitglieder, die es mit ihm zu tun hatten und ihm nicht Recht ga- ben, mit groben Vorwürfen und Unterstellungen überzieht. Diese pauschalen Vor- würfe verdienen keine weitere Beachtung und vermögen insbesondere bei den angegangenen Personen keinen Anschein der Befangenheit für spätere Verfahren zu begründen. Bezüglich dem von lic. iur. E._____ verwendeten Ausdruck der "manifestierten Feindschaft" ist zu beachten, dass dieser dahin zu verstehen ist, dass diese angenommenen Feindschaftsbekundungen von X._____ ausgehen und nicht umgekehrt (vgl. Stephan Wullschleger, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 32 zu Art. 47). Es sind folglich keine Ressentiments seitens lic. iur. E._____ gegenüber X._____ erkennbar, womit auch kein Ausstandsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO gegeben ist. 5. Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass bei objektiver Betrachtungsweise keine Gegebenheiten vorliegen, die im konkre- ten Fall einen Ausstandsgrund der Bezirksgerichtsvizepräsidentin lic. iur. E._____ zu begründen vermögen. Die Vorinstanz hat das Ausstandsgesuch somit zu Recht
Seite 9 — 10 abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten des unterlie- genden Beschwerdeführers. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1'500.00 festge- setzt (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]).
Seite 10 — 10 III.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'000.00 gehen zulasten von X._____.
E. 3 (Rechtsmittelbelehrung).
E. 4 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommen- heit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Ge- gebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Be- urteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in ob- jektiver Weise begründet erscheinen. Die nicht eindeutig zu ermittelnden
Seite 6 — 10 Ausstandsgründe im Rahmen der persönlichen Verhältnisse oder der Vorbefas- sung sind heikel zu beurteilen. Diese sind im Grunde gar nicht beweisbar. Es braucht daher für die Ablehnung eines Richters nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist. Der Ausstand ist immer schon dann begrün- det, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den An- schein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich be- fangen ist (vgl. BGE 137 I 227 E. 2.1; BGE 134 I 238 E. 2.1 je mit Hinweisen auf weitere Bundesgerichtsentscheide). Allerdings ist im Interesse einer beförderli- chen Rechtspflege im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren gegen Justizbe- amte eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Gerade in komplexen Fällen kann die Gutheissung eines Ausstandsbegehrens zu einer nicht tolerierbaren Ver- längerung des Verfahrens führen, was dem Beschleunigungsgebot zuwider läuft. Hinzu kommt, dass Ausstandsbegehren nicht selten dann gestellt werden, wenn eine Partei erkennt, dass eine Gerichtsperson ihre rechtliche oder tatsächliche Auffassung zur Sache nicht teilt. Angesichts der Bedeutung des Anspruchs auf ein unparteiisches und unabhängiges Gericht ist allerdings eine allzu restriktive Aus- legung der entsprechenden Garantien auch nicht zu vertreten (vgl. Peter Diggel- mann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N. 7 zu Art. 49; BGE 127 I 196 E. 2d). a) Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO. Gemäss dieser Bestimmung hat eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständi- ger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war. Die Aufzählung ist dabei nicht abschliessend. In allen Varianten verlangt Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO jedoch, dass funktionale Mitwirkung mit Einflussmöglich- keit auf das konkrete Verfahren durch Verfahrensbeteiligung mit Antrags- oder (Mit-)Entscheidungsbefugnis im Instruktions- oder Entscheidverfahren vorgelegen hat (vgl. Stephan Wullschleger, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 18 zu Art. 47 mit weiteren Hinweisen). Zu Diskussionen kann die "gleiche Sache" Anlass geben. Voraussetzung für eine gleiche Sache ist aber immer, dass die Beteiligung sich nicht nur auf den gleichen Sachverhaltszusammenhang, sondern auf die im jewei- ligen Verfahren konkret zu entscheidende Sache bezieht. Ein neues Verfahren in einer Kette von Auseinandersetzungen betrifft nicht im Sinne des Ausstandsrechts die "gleiche Sache". So ist beispielsweise die Abänderung des Unterhaltsbeitrages nicht das Gleiche wie der seinerzeitige Unterhaltsprozess, die Anordnung der
Seite 7 — 10 Vollstreckung eines Ausweisungsurteils nicht das Gleiche wie das Verfahren be- treffend Anfechtung der Kündigung (vgl. Stephan Wullschleger, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 17 zu Art. 47 und Peter Diggelmann, a.a.O., N. 14 zu Art. 47). Für das Bundesgericht bestimmt dazu Art. 34 Abs. 2 BGG ausdrücklich, dass die Mit- wirkung an einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Bezirksgerichtsvizepräsidentin bereits in früheren Verfahren zwischen den nämlichen Prozessparteien in derselben Sa- che betreffend die strittige Dienstbarkeitsfläche tätig gewesen sei. Da es im heuti- gen vorinstanzlichen Besitzesschutzverfahren um ein und dieselbe Streitsache gehe, sei lic. iur. E._____ als vorbefasst im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO zu betrachten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist vorliegend ganz klar nicht die gleiche Sache zu beurteilen wie damals vor 13 Jahren. Im damaligen Verfahren, in welchem lic. iur. E._____ den Vorsitz führte, ging es um die Feststel- lung und Verlegung einer Dienstbarkeit (vgl. Akten der Vorinstanz, act. V./12-15). Die in diesem Zusammenhang von Y._____ und X._____ im Jahr 2000 erhobene Klage wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 5. Februar 2003 vollum- fänglich abgewiesen (vgl. Akten der Vorinstanz, act. V./15). Im heutigen vorin- stanzlichen Verfahren, in welchem sich wiederum die gleichen Parteien wie da- mals gegenüberstehen, geht es um ein Verfahren betreffend Rechtsschutz in kla- ren Fällen. Zu beurteilen ist eine Besitzesstörung in Form einer Behinderung der Ausübung der Dienstbarkeit. Die ungestörte Ausübung einer Dienstbarkeit ist nicht das Gleiche wie die Festlegung der Dienstbarkeit, auch wenn es um dieselbe Dienstbarkeit geht. Da es sich daher offenkundig nicht um die gleiche Sache wie damals handelt, hat die Vorinstanz den Ausstandsgrund von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO zu Recht verneint. b) Des Weiteren stützt sich der Beschwerdeführer auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. Danach hat eine Gerichtsperson aus anderen als den in lit. a bis e aufgeführten Gründen in den Ausstand zu treten, insbesondere wenn sie wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung befangen sein könnte. Die- se Bestimmung stellt eine Auffangklausel dar, die alle Konstellationen umfasst, die wie Freundschaft oder Feindschaft den objektiven Anschein fehlender Neutralität einer Gerichtsperson begründen. Bezüglich einer Feindschaft ist in jedem Fall notwendig, dass die Gerichtsperson selber gegenüber einer Partei oder ihrer Ver- tretung feindschaftliche Gefühle zum Ausdruck bringt. Es genügt nicht, dass eine Partei oder ihre Vertretung der Gerichtsperson solche entgegenbringt (vgl. dazu auch Stephan Wullschleger, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 32 zu Art. 47).
Seite 8 — 10 Eine Feindschaft ist zu bejahen, wenn zu einer Partei ein besonderes Zerwürfnis oder ausgeprägte Spannungen bestehen. Wertende Äusserungen gegenüber ei- ner Partei genügen allerdings nicht, wenn sie nicht das Mass der üblichen Sympa- thie oder Antipathie überschreiten. Persönliche Konflikte müssen schwer sein und dürfen nicht zu weit zurück liegen, damit sie den Anschein der Befangenheit be- gründen. Die erforderliche Schwere ist vor allem dann zu bejahen, wenn sich ein Konflikt nicht nur im privaten Bereich abgespielt, sondern ein Straf- oder Persön- lichkeitsverletzungsverfahren ausgelöst hat oder auf medialer Ebene öffentlich geworden ist (vgl. Marc Weber, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 36 zu Art. 47). Insoweit der Beschwerdeführer einen Ausstandsgrund gegen lic. iur. E._____ aus dem Verfahren betreffend Feststellung und Verlegung einer Dienstbarkeit aus dem Jahr 2001 beziehungsweise 2003 geltend machen will (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III./9, Ziff. 11), ist festzuhalten, dass dieses Verfahren bereits mehr als 13 Jah- re zurückliegt und schon deshalb kein Ausstandsgrund mehr abgeleitet werden kann. Zu prüfen ist aber, ob die Feststellung von lic. iur. E._____ in ihrer Stellung- nahme vom 16. März 2016 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III./10), dass sie durch Flugblätter und Internetauftritte von X._____ wiederholt und massiv in ihren Per- sönlichkeitsrechten verletzt worden sei und von einer "manifestierten Feindschaft" X._____s gegenüber ihr spricht, einen Ausstandsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO darstellt. Es ist auch dem Kantonsgericht von Graubünden nichts Neues, dass X._____ mit breit gestreuten Pamphleten und im Internet alle Gerichtsperso- nen und Behördenmitglieder, die es mit ihm zu tun hatten und ihm nicht Recht ga- ben, mit groben Vorwürfen und Unterstellungen überzieht. Diese pauschalen Vor- würfe verdienen keine weitere Beachtung und vermögen insbesondere bei den angegangenen Personen keinen Anschein der Befangenheit für spätere Verfahren zu begründen. Bezüglich dem von lic. iur. E._____ verwendeten Ausdruck der "manifestierten Feindschaft" ist zu beachten, dass dieser dahin zu verstehen ist, dass diese angenommenen Feindschaftsbekundungen von X._____ ausgehen und nicht umgekehrt (vgl. Stephan Wullschleger, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 32 zu Art. 47). Es sind folglich keine Ressentiments seitens lic. iur. E._____ gegenüber X._____ erkennbar, womit auch kein Ausstandsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO gegeben ist.
E. 5 Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass bei objektiver Betrachtungsweise keine Gegebenheiten vorliegen, die im konkre- ten Fall einen Ausstandsgrund der Bezirksgerichtsvizepräsidentin lic. iur. E._____ zu begründen vermögen. Die Vorinstanz hat das Ausstandsgesuch somit zu Recht
Seite 9 — 10 abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten des unterlie- genden Beschwerdeführers. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1'500.00 festge- setzt (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]).
Seite 10 — 10 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und gehen zu Lasten von X._____.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 08. August 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 93
09. August 2016 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter Michael Dürst und Schnyder Aktuar Hitz In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hüb- ner, Badenerstrasse 414, 8004 Zürich, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 12. April 2016, mitgeteilt am
12. Mai 2016, in Sachen des A._____, Beschwerdegegner, des B._____ und C._____, Beschwerdegegner, und des D._____, Beschwerdegegner, alle vertre- ten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Postfach 414, Masanserstras- se 35, 7001 Chur, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Ausstand der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Landquart, hat sich ergeben:
Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 reichte Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just als Vertreter von A._____, B._____ und C._____ und D._____ beim Bezirksgericht Landquart ein Gesuch um Erteilung von Rechtsschutz in klaren Fäl- len (Besitzesstörung) gegen X._____ und Y._____ ein. X._____ und Y._____ sol- len unter anderem verpflichtet werden, innert zehn Tagen die Feldsteine und die im Boden befestigten Stahlstangen, welche im Bereich der rechtskräftig festge- setzten Servitutsfläche zu Gunsten der Parzellen _____, _____ und _____, Grundbuch O.1_____, platziert wurden, zu entfernen. B. Die in dieser Sache vorsitzende Bezirksgerichtsvizepräsidentin lic. iur. E._____ bestätigte mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 den Eingang des Ge- suches. C. Mit Eingabe vom 22. Januar 2016 stellte X._____ gegen die Vizepräsidentin lic. iur. E._____ ein Ausstandsbegehren, welches Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner am 4. Februar 2016 vom Bezirksgericht Landquart zur Verbesserung zu- gestellt wurde. Am 7. März 2016 reichte Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner das verbesserte Ausstandsbegehren mit Begründung ein. Die vom Ausstandsgesuch betroffene Vizepräsidentin sei nachweislich bereits in früheren Verfahren zwischen den nämlichen Prozessparteien in derselben Sache tätig gewesen. So habe sie den Vorsitz in verschiedenen Verfahren betreffend Feststellung und Verlegung der strittigen Dienstbarkeit geführt. Sie sei somit gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO be- reits in der gleichen Sache tätig gewesen und als vorbefasst im Sinne der genann- ten Gesetzesbestimmung zu betrachten. D. Die Bezirksgerichtsvizepräsidentin lic. iur. E._____ beantragte in ihrer Stel- lungnahme vom 16. März 2016 sinngemäss die Abweisung des Ausstandsge- suchs. Sie habe in früheren Verfahren betreffend Feststellung und Verlegung der seit Jahren strittigen Dienstbarkeit den Vorsitz im Kollegialgericht gehabt. Das Ver- fahren beim Bezirksgericht Landquart sei mit der Klageschrift von Y._____ einge- leitet und mit Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 5. Februar 2003 abge- schlossen worden. Es seien bereits damals Ausstandsbegehren von X._____ ge- gen sie gestellt worden, welche vom Bezirksgerichtskollegium in einem Beiurteil abgewiesen worden seien. X._____ habe aufgrund der Klageabweisung im Urteil vom 5. Februar 2003 seinen Unmut über den Verlauf und den Ausgang des Ver- fahrens mit dem Verteilen von Flugblättern und Internetauftritten bekundet, in de- nen er sie in ihren Persönlichkeitsrechten wiederholt und massiv verletzt habe.
Seite 3 — 10 Seit dem Jahr 2003 hätten viele verschiedene Verfahren in Sachen X._____ statt- gefunden, in welchen sie jedoch nach Abschluss des Verfahrens im Februar 2003 weder Einsitz im Kollegialgericht gehabt noch als Einzelrichterin geamtet habe. Der bis zum Jahr 2012 amtierende Gerichtspräsident habe dem Vorwurf des An- scheins der Befangenheit eines Richters keinen Vorschub leisten wollen und die manifestierte Feindschaft von X._____ ihr gegenüber bei der Wahl der Zusam- mensetzung des Gerichts berücksichtigt. Eine tatsächliche subjektive Befangen- heit in Sachen X._____, die eine Mitteilung des Ausstands ihrerseits ohne ent- sprechendes Gesuch erforderlich gemacht hätte, liege im jetzigen Verfahren be- treffend Rechtsschutz in klaren Fällen ihres Erachtens nicht vor. Die Beurteilung, ob bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Be- fangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, obliege dem Kollegialgericht. E. Mit Entscheid vom 12. April 2016, mitgeteilt am 12. Mai 2016, erkannte das Bezirksgericht Landquart wie folgt: "1. Das Gesuch um Ausstand der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Landquart im Verfahren der Gesuchsteller A._____, B._____ und C._____ und D._____ gegen X._____ und Y._____ betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Besitzesstörung) wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'000.00 gehen zulasten von X._____. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung)." Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vizepräsidentin im Jahr 2001 als ne- benamtliche Richterin einen Fall als Vorsitzende zu beurteilen gehabt habe, in dem X._____ ebenfalls Partei gewesen sei. Dies sei in einem zivilrechtlichen Ver- fahren betreffend Feststellung und Verlegung einer Dienstbarkeit vor Bezirksge- richt Landquart gewesen. Seit dieses Urteil rechtskräftig geworden sei, habe die Vizepräsidentin mit dem Verfahren nichts mehr zu tun gehabt. Das aktuelle Ver- fahren, im Rahmen dessen das vorliegende Ausstandsgesuch zu beurteilen sei, sei instanziert worden, weil A._____, B._____ und C._____ und D._____ geltend machen, X._____ habe sein Auto auf eine Weise abgestellt, dass es teilweise in die Dienstbarkeitsfläche hineinrage. Aktuell gehe es somit um eine Verletzung dieser damals festgelegten Dienstbarkeit. Dabei handle es sich nicht um dieselbe Sache wie damals. Es lägen somit objektiv keine Gründe vor, welche die Befan- genheit der Bezirksgerichtsvizepräsidentin begründen würden.
Seite 4 — 10 F. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 12. April 2016 liess X._____ am 23. Mai 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubün- den mit den folgenden Rechtsbegehren erheben: "1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom
12. April 2016 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die vorsit- zende Gerichtsvizepräsidentin, Frau lic. iur. E._____, wegen Vorbe- fassung und anderen Gründen in den Ausstand zu treten (recte: zu tre- ten habe). 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse." Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Gerichtsvizepräsiden- tin nachweislich bereits in früheren Verfahren zwischen den nämlichen Prozess- parteien in derselben Sache betreffend die strittige Dienstbarkeitsfläche tätig ge- wesen sei. Beim Inhalt des Besitzesschutzverfahrens betreffend Erteilung von Rechtsschutz in klaren Fällen gehe es wiederum um dieselbe Dienstbarkeit, wel- che bereits in den früheren, von Frau Bezirksrichterin lic. iur. E._____ präsidierten Fällen, Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Sie sei somit als vorbefasst im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO zu betrachten. Des Weiteren sei lic. iur. E._____ aufgrund ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2016 darauf zu behaften, dass sie sich durch die Flugblätter und Internetauftritte von X._____ massiv und wiederholt in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt gesehen habe. X._____ mache daher auch den Ausstandsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO geltend. Der Hinweis in der Vernehmlassung bilde wohl einen konkreten Anhaltspunkt für ein Ressentiment gegenüber X._____. G. Sowohl das Bezirksgericht Landquart als auch der Vertreter von A._____, B._____ und C._____ und D._____ reichten keine Beschwerdeantwort ein. H. Auf die weitere Begründung der Anträge und die Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägun- gen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide betreffend Ausstand kann nach Art. 50 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist
Seite 5 — 10 beizulegen (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgeset- zes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Der Ent- scheid vom 12. April 2016 wurde X._____ am 12. Mai 2016 mitgeteilt. Die Be- schwerde vom 23. Mai 2016 (vgl. act. A.1) erfolgte somit fristgerecht. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss ge- gen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „of- fensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit „willkürlich“ im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, N. 3 ff. zu Art. 320 [zit. Kommentar zur ZPO] und Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N. 1 f. zu Art. 320). 3. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet, indem sie trotz Vorliegen der Ausstandsgründe gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b und lit. f ZPO das Ausstandsbegehren abgewiesen habe. 4. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommen- heit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Ge- gebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Be- urteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in ob- jektiver Weise begründet erscheinen. Die nicht eindeutig zu ermittelnden
Seite 6 — 10 Ausstandsgründe im Rahmen der persönlichen Verhältnisse oder der Vorbefas- sung sind heikel zu beurteilen. Diese sind im Grunde gar nicht beweisbar. Es braucht daher für die Ablehnung eines Richters nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist. Der Ausstand ist immer schon dann begrün- det, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den An- schein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich be- fangen ist (vgl. BGE 137 I 227 E. 2.1; BGE 134 I 238 E. 2.1 je mit Hinweisen auf weitere Bundesgerichtsentscheide). Allerdings ist im Interesse einer beförderli- chen Rechtspflege im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren gegen Justizbe- amte eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Gerade in komplexen Fällen kann die Gutheissung eines Ausstandsbegehrens zu einer nicht tolerierbaren Ver- längerung des Verfahrens führen, was dem Beschleunigungsgebot zuwider läuft. Hinzu kommt, dass Ausstandsbegehren nicht selten dann gestellt werden, wenn eine Partei erkennt, dass eine Gerichtsperson ihre rechtliche oder tatsächliche Auffassung zur Sache nicht teilt. Angesichts der Bedeutung des Anspruchs auf ein unparteiisches und unabhängiges Gericht ist allerdings eine allzu restriktive Aus- legung der entsprechenden Garantien auch nicht zu vertreten (vgl. Peter Diggel- mann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N. 7 zu Art. 49; BGE 127 I 196 E. 2d). a) Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO. Gemäss dieser Bestimmung hat eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständi- ger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war. Die Aufzählung ist dabei nicht abschliessend. In allen Varianten verlangt Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO jedoch, dass funktionale Mitwirkung mit Einflussmöglich- keit auf das konkrete Verfahren durch Verfahrensbeteiligung mit Antrags- oder (Mit-)Entscheidungsbefugnis im Instruktions- oder Entscheidverfahren vorgelegen hat (vgl. Stephan Wullschleger, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 18 zu Art. 47 mit weiteren Hinweisen). Zu Diskussionen kann die "gleiche Sache" Anlass geben. Voraussetzung für eine gleiche Sache ist aber immer, dass die Beteiligung sich nicht nur auf den gleichen Sachverhaltszusammenhang, sondern auf die im jewei- ligen Verfahren konkret zu entscheidende Sache bezieht. Ein neues Verfahren in einer Kette von Auseinandersetzungen betrifft nicht im Sinne des Ausstandsrechts die "gleiche Sache". So ist beispielsweise die Abänderung des Unterhaltsbeitrages nicht das Gleiche wie der seinerzeitige Unterhaltsprozess, die Anordnung der
Seite 7 — 10 Vollstreckung eines Ausweisungsurteils nicht das Gleiche wie das Verfahren be- treffend Anfechtung der Kündigung (vgl. Stephan Wullschleger, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 17 zu Art. 47 und Peter Diggelmann, a.a.O., N. 14 zu Art. 47). Für das Bundesgericht bestimmt dazu Art. 34 Abs. 2 BGG ausdrücklich, dass die Mit- wirkung an einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Bezirksgerichtsvizepräsidentin bereits in früheren Verfahren zwischen den nämlichen Prozessparteien in derselben Sa- che betreffend die strittige Dienstbarkeitsfläche tätig gewesen sei. Da es im heuti- gen vorinstanzlichen Besitzesschutzverfahren um ein und dieselbe Streitsache gehe, sei lic. iur. E._____ als vorbefasst im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO zu betrachten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist vorliegend ganz klar nicht die gleiche Sache zu beurteilen wie damals vor 13 Jahren. Im damaligen Verfahren, in welchem lic. iur. E._____ den Vorsitz führte, ging es um die Feststel- lung und Verlegung einer Dienstbarkeit (vgl. Akten der Vorinstanz, act. V./12-15). Die in diesem Zusammenhang von Y._____ und X._____ im Jahr 2000 erhobene Klage wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 5. Februar 2003 vollum- fänglich abgewiesen (vgl. Akten der Vorinstanz, act. V./15). Im heutigen vorin- stanzlichen Verfahren, in welchem sich wiederum die gleichen Parteien wie da- mals gegenüberstehen, geht es um ein Verfahren betreffend Rechtsschutz in kla- ren Fällen. Zu beurteilen ist eine Besitzesstörung in Form einer Behinderung der Ausübung der Dienstbarkeit. Die ungestörte Ausübung einer Dienstbarkeit ist nicht das Gleiche wie die Festlegung der Dienstbarkeit, auch wenn es um dieselbe Dienstbarkeit geht. Da es sich daher offenkundig nicht um die gleiche Sache wie damals handelt, hat die Vorinstanz den Ausstandsgrund von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO zu Recht verneint. b) Des Weiteren stützt sich der Beschwerdeführer auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. Danach hat eine Gerichtsperson aus anderen als den in lit. a bis e aufgeführten Gründen in den Ausstand zu treten, insbesondere wenn sie wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung befangen sein könnte. Die- se Bestimmung stellt eine Auffangklausel dar, die alle Konstellationen umfasst, die wie Freundschaft oder Feindschaft den objektiven Anschein fehlender Neutralität einer Gerichtsperson begründen. Bezüglich einer Feindschaft ist in jedem Fall notwendig, dass die Gerichtsperson selber gegenüber einer Partei oder ihrer Ver- tretung feindschaftliche Gefühle zum Ausdruck bringt. Es genügt nicht, dass eine Partei oder ihre Vertretung der Gerichtsperson solche entgegenbringt (vgl. dazu auch Stephan Wullschleger, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 32 zu Art. 47).
Seite 8 — 10 Eine Feindschaft ist zu bejahen, wenn zu einer Partei ein besonderes Zerwürfnis oder ausgeprägte Spannungen bestehen. Wertende Äusserungen gegenüber ei- ner Partei genügen allerdings nicht, wenn sie nicht das Mass der üblichen Sympa- thie oder Antipathie überschreiten. Persönliche Konflikte müssen schwer sein und dürfen nicht zu weit zurück liegen, damit sie den Anschein der Befangenheit be- gründen. Die erforderliche Schwere ist vor allem dann zu bejahen, wenn sich ein Konflikt nicht nur im privaten Bereich abgespielt, sondern ein Straf- oder Persön- lichkeitsverletzungsverfahren ausgelöst hat oder auf medialer Ebene öffentlich geworden ist (vgl. Marc Weber, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 36 zu Art. 47). Insoweit der Beschwerdeführer einen Ausstandsgrund gegen lic. iur. E._____ aus dem Verfahren betreffend Feststellung und Verlegung einer Dienstbarkeit aus dem Jahr 2001 beziehungsweise 2003 geltend machen will (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III./9, Ziff. 11), ist festzuhalten, dass dieses Verfahren bereits mehr als 13 Jah- re zurückliegt und schon deshalb kein Ausstandsgrund mehr abgeleitet werden kann. Zu prüfen ist aber, ob die Feststellung von lic. iur. E._____ in ihrer Stellung- nahme vom 16. März 2016 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III./10), dass sie durch Flugblätter und Internetauftritte von X._____ wiederholt und massiv in ihren Per- sönlichkeitsrechten verletzt worden sei und von einer "manifestierten Feindschaft" X._____s gegenüber ihr spricht, einen Ausstandsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO darstellt. Es ist auch dem Kantonsgericht von Graubünden nichts Neues, dass X._____ mit breit gestreuten Pamphleten und im Internet alle Gerichtsperso- nen und Behördenmitglieder, die es mit ihm zu tun hatten und ihm nicht Recht ga- ben, mit groben Vorwürfen und Unterstellungen überzieht. Diese pauschalen Vor- würfe verdienen keine weitere Beachtung und vermögen insbesondere bei den angegangenen Personen keinen Anschein der Befangenheit für spätere Verfahren zu begründen. Bezüglich dem von lic. iur. E._____ verwendeten Ausdruck der "manifestierten Feindschaft" ist zu beachten, dass dieser dahin zu verstehen ist, dass diese angenommenen Feindschaftsbekundungen von X._____ ausgehen und nicht umgekehrt (vgl. Stephan Wullschleger, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 32 zu Art. 47). Es sind folglich keine Ressentiments seitens lic. iur. E._____ gegenüber X._____ erkennbar, womit auch kein Ausstandsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO gegeben ist. 5. Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass bei objektiver Betrachtungsweise keine Gegebenheiten vorliegen, die im konkre- ten Fall einen Ausstandsgrund der Bezirksgerichtsvizepräsidentin lic. iur. E._____ zu begründen vermögen. Die Vorinstanz hat das Ausstandsgesuch somit zu Recht
Seite 9 — 10 abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten des unterlie- genden Beschwerdeführers. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1'500.00 festge- setzt (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]).
Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: